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Öffentliche Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebe- hörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift –nicht telefonisch– für

  • Einwohner der Stadt Buchen
    bei der Stadtverwaltung Buchen (Bürgerbüro), Wimpinaplatz 3, 74722 Buchen
  • Einwohner der Stadt Walldürn
    bei der Stadtverwaltung Walldürn (Bürgerbüro), Burgstraße 3, 74731 Walldürn innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingelegt werden.

Bereits früher für Landtagswahlen eingelegte Widersprüche haben bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit.

Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist gemäß § 27 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch auf der Homepage der Stadt Walldürn unter http://www.wallduern.de/bekanntmachung veröffentlicht.

Buchen, Walldürn, den 26. Juni 2015

  • Für die Stadt Buchen
    Roland Burger, Bürgermeister
  • Für die Stadt Walldürn
    Markus Günther,  Bürgermeister

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